Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Unforgettable People & Event GmbH, ansässig in der Kantstraße 132, 10625 Berlin, nachfolgend „UPE“ genannt, bietet ihre Leistungen, soweit mit dem Vertragspartner, nachfolgend “Kunde“ genannt, keine vorrangigen individuellen Vertragsabreden schriftlich getroffen wurden, ausschließlich auf der Grundlage dieser vor Beauftragung vollständig übermittelten Geschäftsbedingungen an. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, da Sie die Geschäftsbedingungen mit Ihrer Beauftragung für sich und die von Ihnen vertretenen (juristischen) Personen und Gesellschaften in Ihrer Gesamtheit sowohl für den aktuellen Auftrag als auch für künftige Aufträge, Angebote, Bestätigungen und dazugehörige Erklärungen und Leistungen der UPE als verbindlich anerkennen.
1. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1.1 Der Vertrag zwischen UPE und dem Kunden bedarf der Schriftform. Ermangelt der Vertrag dieser Form, so ist er schwebend unwirksam und kommt ausschließlich durch eine schriftliche Bestätigung der UPE zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt des Angebotes der UPE bzw. der Inhalt der schriftlichen Bestätigung, soweit der Auftraggeber dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
1.2 Das in Erfüllung der ihr obliegenden Vertragspflichten einzusetzende Personal wird ausschließlich von UPE entsprechend der vom Kunden zuvor übermittelten Auftragsanforderungen frei ausgewählt, sofern der Auftraggeber der getroffenen Auswahl nicht unverzüglich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs der Auswahl ist der Kunde dazu verpflichtet, UPE unverzüglich dazu aufzufordern, eine neue Auswahl zu treffen. Der Kunde ist darüber informiert und einverstanden, dass UPE gegebenenfalls Subunternehmer beauftragt und für deren Tätigkeiten nicht verantwortlich gemacht werden kann.
1.3 Sollten für die Umsetzung von Aktionen Materialien, wie bspw. Theken, Roll-Ups, Kleidung und ähnliches vom eingesetzten Personal verwendet werden, ist der Kunde hiermit darüber informiert, dass keine Haftung seitens UPE für etwaige Beschädigungen übernommen wird, welche durch Versendungen oder Benutzung entstehen können.
1.4 Sollten sich nach Vertragsschluss die Anforderungen an den Auftrag ändern und eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erforderlich sein, so hat der Kunde dieses der UPE unverzüglich mitzuteilen.
1.5 Etwaige Änderungen und Abweichungen einzelner Auftragsleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der UPE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, sind der UPE gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und das Gesmtergebnis des Auftrages nicht beeinträchtigen und die Änderungen und Abweichungen für den Auftraggeber zumutbar sind; die Änderungen und Abweichungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
2. Leistungen, Vergütung, Fälligkeit
2.1 UPE schuldet ausschließlich die zuvor vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch ein bestimmtes Ergebnis oder den Erfolg einer Aktion. Die von der UPE geschuldete vertragliche Leistung besteht ausschließlich in den im Vertrag bzw. in der Bestätigung aufgeführten (Dienst-) Leistungen. Von der Leistungspflicht der UPE nicht umfasst sind, unbeschadet entsprechender diesbezüglich eventuell bestehender Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen stehen.
2.2 Die an die UPE zu zahlende Vergütung, sowie sonstige Kosten und Auslagen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. dem vom Kunden freigegebenen Angebot und sind ausschließlich durch die UPE abzurechnen. Preisänderungen sind im Laufe der Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Dies gilt nicht für Preisänderungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Abschluss des Vertrages.
2.3 Die aufgrund der Abrechnung zu zahlende Vergütung, sowie sonstige Kosten und Auslagen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2.4 UPE ist berechtigt mit Vertragsschluss eine mit Rücksicht auf den Auftragswert angemessene Anzahlung einzufordern. Bei einer voraussichtlichen Rechnungssumme von mehr als €10.000 netto ist die UPE berechtigt eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 80 % der voraussichtlichen Rechnungssumme beim Auftraggeber abzurechnen.
3. Abrechnung des Auftrages
3.1. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise des eingesetzten Personals während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder, soweit eine Abzeichnung verweigert wird, der UPE unverzüglich die hierfür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
3.2 Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll und damit von UPE nicht geschuldet.
4. Stornierung
4.1 Stornierungen (sowohl Gesamt- als auch Teilstornierungen) seitens des Kunden haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
4.2 Wird der Auftrag als Ganzes oder in Teilen vor Beendigung des Auftrages storniert, werden alle bis zur Stornierung angefallenen Arbeiten nach Ermessen der UPE auf Stundenbasis abgerechnet. Der interne Stundensatz von UPE beträgt 110,00 € netto.
4.3 Storniert durch den vom Kunden gebuchten Personals vor Aktionsbeginn, ohne dass ein von der UPE zu vertretender wichtiger Grund zur Stornierung vorliegt, steht der UPE als Ersatz für den entgangenen Gewinn und den entstandenen Schaden, abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung, als Schadensersatz folgende Prozentsätze vom Gesamtauftragswert zzgl. MwSt. zu:
1. bis 22 Tage vor Aktionsbeginn: Stornierung kostenfrei möglich
2. bis 21 Tage vor Aktionsbeginn: 25 % des Auftragsvolumens
3. bis 14 Tage vor Aktionsbeginn: 50 % des Auftragsvolumens
4. bis 10 Tage vor Aktionsbeginn: 75 % des Auftragsvolumens
5. bis 7 Tage vor Aktionsbeginn: 90 % des Auftragsvolumens
6. bis zu 24 Stunden vor Aktionsbeginn: 100 % des Auftragsvolumens
4.4 Entstandene Fremdkosten für bereits erbrachte Leistungen oder fremde Stornokosten sind zusätzlich in voller Höhe zu erstatten. Der UPE bleibt die Geltendmachung weitergehender Schäden vorbehalten.
4.5 Ergänzend zu den AGB´s der UPE vereinbaren die Parteien folgendes: Im Falle einer Stornierung der Leistungen durch den Kunden aufgrund steigender Infektionszahlen oder sonstiger Gründe, die sich auf die Covid-19-Pandemie zurückführen lassen, erstattet der Kunde dem Dienstleister in jedem Fall die nachgewiesenen Kosten des vom Dienstleister für den Einsatz beim Kunden gebuchten Personals. Diese Kosten betragen im Fall der Stornierung 80% des Honoraranspruchs des gebuchten Personals. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es hinsichtlich dieser Kosten keine alternative Lösung gibt und dem Dienstleister eine Schadensminderung nicht möglich ist.“
5. Leistungsverweigerungsrecht
UPE behält sich vor, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Auftraggebers oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung den Auftrag nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.
6. Haftung, Verjährung
6.1 Die Haftung der UPE auf Schadensersatz für Schäden des Auftraggebers sowie für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, ist ausgeschlossen.
6.2 Ansprüche des Auftraggebers, der nicht Verbraucher ist, gegenüber UPE verjähren nach einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners.
6.3 die Abschnitte 6.1 und 6.2 finden keine Anwendung auf Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden wegen Vorsatzes oder groben Verschuldens sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der UPE bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den typischerweise eintretenden, bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes.
7. Abtretung, Aufrechnung
7.1 Dem Auftraggeber ist ausschließlich die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.
7.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen UPE an Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung abgetretener Ansprüche ausgeschlossen.
8. Konkurrenzschutz
Das von UPE eingesetzte Personal darf für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber von diesem nicht beauftragt, angestellt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro zu zahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
9. Sonstige Bedingungen, Nutzungsrechte
UPE ist berechtigt, alle während der Durchführung des Auftrages aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild und Filmmaterial, uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese beinhalten insbesondere eingetragene Marken, Lizenzen, Logos und Produkte des Auftraggebers.
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
10.1. Für Klagen der UPE gegen den Auftraggeber ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist das für den Hauptsitz der UPE Gericht zuständig. Die UPE ist jedoch auch berechtigt, vor den für den Hauptsitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen.
10.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
11. Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel
11.1 Die UPE ist berechtigt ihre Rechte aus diesem Vertrag, beziehungsweise das Recht zur Geltendmachung derartiger Ansprüche an Dritte zu veräußern und zu übertragen.
11.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
11.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit. Die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem bleibt unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenalge und Bedeutung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.
Stand: 07/2024
Vertragspartner des Auftraggebers:
Unforgettable People & Event GmbH
Kantstraße 132, 10625 Berlin
E-Mail: hello@unforgettable-people.de
Web: www.unforgettable-people.de